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Beispiele zur Bestimmung der Klagearten | Verfahrensrecht

Hier finden Sie einige Beispiele zur Bestimmung der Klageart und können Ihr Wissen testen.

Inhaltsverzeichnis

Beispiel 1: Bestimmung der Klageart

Beispiel

Gegen die Steuerpflichtige ergeht ein ESt-Bescheid, in welchem die Steuer auf 25.000 €
festgesetzt wird. Erklärte Werbungskosten i. H. v. 4.000 € wurden nicht anerkannt. Die Einspruchsfrist
ist noch nicht abgelaufen. Rechtslage?

Lösung

1. Einspruch § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ➔ danach Klage
2. Klagebegehren: Änderung des Verwaltungsakts
3. Klageart: Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage (§ 40 Abs. 1, § 100 Abs. 2 FGO)

Beispiel 2: Bestimmung der Klageart

Beispiel

Das FA hat gegen den Steuerpflichtigen einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen. Der Steuerpflichtige ist jedoch kein Gewerbetreibender. Die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Rechtslage?

Lösung

1. Einspruch § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ➔ danach Klage
2. Klagebegehren: Aufhebung des Verwaltungsakts
3. Klageart: Anfechtungsklage in Gestalt der Aufhebungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Beispiel 3: Bestimmung der Klageart

Beispiel

Das FA hat einen Verwaltungsakt erlassen. Der Steuerpflichtige hält den Verwaltungsakt für
nichtig. Rechtslage?

Lösung

1. Auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt kann ein Einspruch eingelegt werden, um den Rechtsschein zu beseitigen (AEAO zu § 347 Nr. 1). Daneben ist die Nichtigkeitsfeststellung
nach § 125 Abs. 5 AO möglich.
2. Im Anschluss an das Einspruchsverfahren kann Anfechtungsklage erhoben werden.
3. Alternativ kann aber auch auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden. In diesem
Fall handelt es sich um eine Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO). Wird eine Feststellungsklage
eingereicht, ist ein Einspruchsverfahren nicht erforderlich.

Beispiel 4: Bestimmung der Klageart

Beispiel

Das FA hat einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festgesetzt. Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass der Verspätungszuschlag hätte nicht festgesetzt werden dürfen. Rechtslage?

Lösung

1. Einspruch § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ➔ danach Klage
2. Klagebegehren: Aufhebung des Verwaltungsakts
3. Klageart: Anfechtungsklage in Gestalt der Aufhebungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

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