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Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) | Verfahrensrecht
Inhaltsverzeichnis
Zulässigkeitsvoraussetzung Anfechtungsklage
Hinweis:
Die Klage setzt nach § 44 Abs. 1 FGO voraus, dass ein Einspruchsverfahren (das sog.
„Vorverfahren“) stattgefunden hat.
Begründung hierfür: Die Anfechtungsklage ist gem. § 40 Abs. 1 FGO verwaltungsaktbezogen.
Gegen Verwaltungsakte ist aber immer Einspruch einzulegen, wie sich aus § 347
Abs. 1 AO ergibt. Folglich greift § 44 Abs. 1 FGO ein.
Dieses Vorverfahren muss ganz oder teilweise erfolglos geblieben sein. Erfolglosigkeit ist schon
dann anzunehmen, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen wird. Wird das Vorverfahren zunächst
nicht geführt, aber während des Klageverfahrens nachgeholt, tritt Heilung ein (BFH, Urteil
v. 17.05.1985 – III R 213/82, BFHE 143, 509, BStBl. II 1985, S. 521).
Klagefrist Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist fristgebunden. Die Klagefrist beträgt gem. § 47 FGO einen Monat. Sie
beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch (§ 54 Abs. 1 FGO).
Anbringungsbehörde Anfechtungsklage
Die Klage ist innerhalb dieser Frist beim Finanzgericht oder bei einer der in § 47 Abs. 2 FGO genannten
Behörden anzubringen.
Fristberechnung Anfechtungsklage
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