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Beschwer Anfechtungsklage | Verfahrensrecht

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem Beschwer.

Inhaltsverzeichnis

Beschwer

Der Kläger muss gem. § 40 Abs. 2 FGO eine Beschwer geltend machen, d. h. schlüssig vortragen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Popularklagen sind auch im Abgabenrecht unzulässig (vgl. § 350 AO). Klagebefugt ist daher zunächst der Adressat eines Ver-waltungsakts. Darüber hinaus können aber auch Dritte klagebefugt sein, soweit sie etwa durch einen Verwaltungsakt betroffen sind. Es gelten die im Skript zum Einspruchsverfahren dargestellten Grundsätze.
Die Anfechtungsklage kann auch gegen nichtige Verwaltungsakte erhoben werden, um deren Rechtsschein zu beseitigen. Es kann aber auch auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden (s. o.).

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