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Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage | Verfahrensrecht
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Beschwer, zum Umfang der Anfechtbarkeit, zur Klagebefugnis und zur Beiladungen als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage.
Inhaltsverzeichnis
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage: Beschwer
Nach § 40 Abs. 2 FGO muss auch im Klageverfahren eine Beschwer geltend gemacht werden. Es besteht also dieselbe Rechtslage wie bei § 350 AO.
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage: Umfang der Anfechtbarkeit
§ 42 FGO enthält eine dem § 351 Abs. 1 AO korrespondierende Regel.
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage: Klagebefugnis
§ 48 FGO ist inhaltsgleich mit § 352 AO.
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage: Beiladungen
Auch das Rechtsinstitut der Hinzuziehung (§ 360 AO) ist im Klageverfahren anwendbar, wird dort allerdings Beiladung genannt, vgl. § 60 FGO. Die Beiladung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum BFH möglich. Ein Sonderfall der notwendigen Beiladung ist in § 60a FGO geregelt, der eine Erleichterung in Großverfahren bringen soll. Unter den dort genannten Voraussetzungen müssen nur die Personen notwendig beigeladen werden, die das beantragen.
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