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Klagerücknahme (§ 72 FGO)

Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 FGO kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen wer-den, also sogar noch im Revisionsverfahren. Die Rücknahme erfolgt schriftlich oder durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung (§ 155 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO). Als Prozesshandlung ist die Rücknahmeerklärung bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Wird die Rücknahme der Klage nach Beendigung der mündlichen Verhandlung oder nach Ergehen des Vorbescheids erklärt, so muss der Beklagte einwilligen. Diese Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenen Schriftsatzes widersprochen wird (§ 72 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO).


Die Klagerücknahme hat zur Folge, dass das Klagerecht verbraucht wird. Hinsichtlich desselben Klagebegehrens kann daher nicht erneut geklagt werden. Das Verfahren wird gem. § 72 Abs. 2 S. 2 FGO durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

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