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Sachliche Steuerpflicht | Einkommensteuer

Inhaltsverzeichnis

§ 2 EStG ist die Rechtsgrundlage der sachlichen Steuerpflicht. Die Vorschrift des § 2 EStG beschränkt sich auf einführende Aussagen. Die Einzelheiten sind in den §§ 3 bis 24 EStG geregelt. In § 2 EStG werden die Schritte beschrieben, die zur festzusetzenden Einkommensteuer führen.

Grafische Darstellung: Sachliche Einkommensteuerpflicht

Grafische Darstellung Sachliche Einkommensteuerpflicht

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 EStG).

Sachliche Steuerpflicht: Einkunftsarten

Einkunftsarten § 2 Abs. 1 EStG

Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft     § 13 EStG
  • Gewerbebetrieb                    § 15 EStG
  • selbständiger Arbeit              § 18 EStG

-> Gewinneinkünfte § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

  • Gegenüberstellung BE und BA
  • Betriebsvermögensvergleich
  • nach Durchschnittssätzen

Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit        § 19 EStG 
  • Kapitalvermögen                    § 20 EStG
  • Vermietung und Verpachtung  § 21 EStG
  • sonstige Einkünfte        § 22 EStG

-> Überschusseinkünfte § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

Einnahmen

./ . Werbungskosten

= Überschuss (§§ 8 bis 9a EStG) 

vorbehaltlich § 2 Abs. 2 S. 2 EStG bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Grafische Darstellung: Einkunftsarten

Sachliche Steuerpflicht: Zu versteuerndes Einkommen

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach folgendem Schema (R 2 EStR):

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