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Nicht steuerbare Zuflüsse | Einkommenssteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den nicht steuerbaren Zuflüssen und erhalten ein Beispiel.
Inhaltsverzeichnis
Vermögensmehrungen, die sich nicht unter eine der sieben Einkunftsarten einordnen lassen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Es handelt sich um sog. nicht einkommensteuerbare Zuflüsse. Alle Zuflüsse, die nicht unter § 2 Abs. 1 EStG subsumiert werden können, sind nicht steuerbare Vermögensmehrungen.
Einige Beispiele für nicht einkommensteuerbare Vermögensmehrungen:
- Vermächtnisse, Erbschaften, Schenkungen
- Spielgewinne (Spielbank, Lotterie etc., s. a. BMF-Schreiben v. 05.09.1996, IV B 1 – S 2121 – 34/96, BStBl. I 1996, S. 1150, BStBl. I 2002, S. 76), Wettgewinne, Nobelpreis
Beispiel: Nicht steuerbare Zuflüsse
V spielt zum ersten Mal in einem Casino von Bad Homburg und gewinnt 200.000 €.
Lösung: Nicht steuerbare Zuflüsse
Der Gewinn ist eine nicht steuerbare Vermögensmehrung, da er sich unter keine der sieben Einkunftsarten einordnen lässt. Falls V den Gewinn bei seiner Hausbank anlegt, sind die darauf anfallenden Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu erfassen.
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