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Anspruchsberechtigte von Steuerermäßigungen (Rz. 25 bis 30) | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Anspruchsberechtigung für Steuerermäßigungen, zu Steuerermäßigungen für Wohnungseigentümer sowie zu Steuerermäßigungen bei WEGs, Mietern und Heimbewohnern.
Inhaltsverzeichnis
Anspruchsberechtigte für Steuerermäßigung: Wer kann haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sind (Rz. 25).
Auch die auf Antrag unbeschränkt geltenden Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 3 EStG) können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Nicht begünstigt sind jedoch beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 4 EStG).
Steuerermäßigung für Wohnungseigentümer: Voraussetzungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeitgeber eines Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung, so gilt, dass für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung (nur) in Betracht kommt, wenn in der Jahresabrechnung (Rz. 26):
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten sowie weitere abzugsfähige Nebenkosten) ausgewiesen ist
und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet
Voraussetzungen für den Abzug der Steuerermäßigung
bei Wohnungseigentümergemeinschaften (Rz. 26)
- Unbare Zahlung und
- gesonderte Aufführung der begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in der Jahresabrechnung und
- gesonderter Ausweis der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- individuelle Berechnung des jeweiligen Anteils anhand des Beteiligungsverhältnisses.
Hinweis:
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Auf-gaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen (Rz. 26 und Anlage 2).
Steuerermäßigung bei WEGs, Mietern und Heimbewohnern: Grundlagenbescheid und Anspruchsberechtigung
Dies hat den Hintergrund, dass bei WEGs die Besteuerungsgrundlage einheitlich und gesondert festgestellt werden (vgl. § 179 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO). Der Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid bindend (vgl. § 182 Abs. 1 S. 1 AO) und setzt keine eigene Steuer fest. Die begünstigten Aufwendungen sind im Grundlagenbescheid festgestellt.
Auch ein Mieter einer Wohnung sowie Bewohner eines Alten(wohn)heims o. Ä. (z. B. Pflegeheim, Wohnstift) ist Anspruchsberechtigter, soweit eine Bescheinigung des Vermieters, dessen Verwalters, Trägers des Heims oder die Nebenkostenabrechnung die unbar bezahlten Beträge i. S. d. § 35a EStG enthält. Bei Heimbewohnern sind dabei unter den jeweiligen Voraussetzungen innerhalb des Appartements entstehende Aufwendungen ebenso begünstigt wie Aufwendungen außerhalb des Appartements (z. B. betreffend Gemeinschaftsräume).
Für die unentgeltliche Überlassung an Mieter (unentgeltliche Nutzer) gelten die o. g. Grundsätze, sofern die Nutzenden die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben (z. B. in Form von Nebenkosten).
Voraussetzungen für den Abzug der Steuerermäßigung
bei Mietern/Heimbewohnern/unentgeltlichen Nutzern (Rz. 27, 28)
- Unbare Zahlung und
- gesonderter Ausweis der begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in der Jahresnebenkostenabrechnung oder
- Bescheinigung des Vermieters, Verwalters, Heimträgers.
Schließlich sind auch Steuerpflichtige begünstigt, die sich als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammenschließen (sog. Arbeitgeber-Pool) sowie Erben, die noch vom Erblasser in Anspruch genommene Dienstleistungen/Rechnungsbeträge per Überweisung begleichen (vgl. Rz. 29 und Rz. 30).
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