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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Beschäftigte Personen und Arbeitgeber-Pool
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema beschäftigte Personen in haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. Des Weiteren erhalten Sie Informationen zu dem Arbeitgeber-Pool.
Inhaltsverzeichnis
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Beschäftigte Personen
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden schuldrechtlichen Vertrags i. S. d. BGB sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§ 1360 i. V. m. § 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden. Hier gilt der Grundsatz der zivilrechtlichen Privatautonomie i. S. d. § 311 Abs. 1 BGB nicht.
Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer ehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt (Rz. 9).
Hinweis:
Bei haushaltnahen Beschäftigungsverhältnissen mit nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörigen Angehörigen ist ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag erforderlich, der inhaltlich (= Durchführung und Entgelt) zwischen Fremden üblich ist (Fremdvergleichsgrundsatz) und tatsächlich durchgeführt wird (Rz. 10; vgl. auch H 4.8 „Fremdvergleich“ EStH).
Bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft liegt auch dann kein begünstigtes Vertragsverhältnis vor, wenn der Vertragspartner eine zwischengeschaltete Person – z. B. eine GmbH – ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden (Rz. 9).
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitgeber-Pool
Aufwendungen, die durch den Zusammenschluss mehrerer Steuerpflichtiger für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis getragen wurden (Arbeitgeber-Pool), sind begünstigt, wenn über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten eine Abrechnung vorliegt (Rz. 29).
Jeder Arbeitgeber kann dann den ihm zustehenden Anteil bei der Steuererklärung ermäßigend berücksichtigen.
Hinweis:
Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter entsprechend.
In diesem Fall muss das bezahlende Pool-Mitglied den übrigen Pool-Mitgliedern eine Jahresabrechnung oder eine nach dem Bescheinigungsmuster zu erstellende Bescheinigung ausstellen.
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