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Abgrenzung Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

Hier finden Sie drei Beispiele zur Abgrenzung zwischen der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage.  

Inhaltsverzeichnis

Beispiel 1: Abgrenzung Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

Beispiel

Das FA setzt im ESt-Bescheid 01 Steuern i. H. v. 20.000 € fest. Der Steuerpflichtige ist der
Ansicht, dass Werbungskosten mit einer steuerlichen Auswirkung von 2.000 € zu Unrecht
nicht berücksichtigt wurden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reicht er Klage ein. Welche
Klageart liegt vor?

Lösung

Die Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Der Steuerpflichtige will hier eine
Herabsetzung der Steuer, also eine Änderung des Steuerbescheids. Richtige Klageart ist
daher die Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage.
Das Finanzgericht kann den Bescheid gem. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO selbst ändern. Hat der
Steuerpflichtige recht, wird das Gericht die Steuer durch Urteil auf 18.000 € senken.

Beispiel 2: Abgrenzung Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

Beispiel

Das FA setzt im ESt-Bescheid 01 Steuern i. H. v. 20.000 € fest. Der Bescheid wird bestandskräftig.
Danach wird die Steuer wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
um 2.000 € erhöht. Die Steuerpflichtige vertritt die Meinung, dass keine neuen Tatsachen
vorgelegen hätten und deshalb keine Korrektur hätte durchgeführt werden dürfen. Nach
erfolglosem Einspruch gegen den Korrekturbescheid klagt sie. Bestimmen Sie die Klageart!

Lösung

Auch in diesem Fall begehrt die Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Steuer. Ihr Ziel ist
es, den Korrekturbescheid zu beseitigen und die ursprüngliche Steuer wieder herzustellen.
Richtige Klageart ist folglich die Anfechtungsklage in Gestalt der Aufhebungsklage, da die
Steuerpflichtige die Aufhebung des Korrekturbescheids erreichen will.
Das Finanzgericht kann den Bescheid gem. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO selbst richtigstellen. Ist
die Ansicht der Steuerpflichtigen zutreffend, wird das Gericht die Steuer durch Urteil von
22.000 € auf 20.000 € senken.

Beispiel 3: Abgrenzung Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

Beispiel

Das FA setzt im ESt-Bescheid 01 Steuern i. H. v. 20.000 € fest. Der Bescheid wird bestandskräftig.
Danach beantragt der Steuerpflichtige die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten
gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mit einer steuerlichen Auswirkung von 3.000 €. Das FA lehnt
die Korrektur ab. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Ablehnung klagt der Steuerpflichtige
Welche Klageart ist gegeben?

Lösung

Wäre der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, könnte der Steuerpflichtige nach
Durchführung des Vorverfahrens problemlos Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage
erheben und die Senkung der Steuer um 3.000 € beantragen. Laut Sachverhalt ist der
Bescheid aber schon in Bestandskraft erwachsen. Gegen ihn kann deshalb keine Anfechtungsklage
mehr eingelegt werden, da diese Klage zulässig ist, wenn ein Vorverfahren
durchgeführt wurde; dieses ist aber wegen Ablaufs der Einspruchsfrist nicht mehr möglich
(§ 44 Abs. 1 FGO). Was der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall letztlich will, ist die Durchführung
der Korrektur. Er will also, dass ein noch nicht vorhandener Verwaltungsakt – nämlich
der Korrekturbescheid – von der Behörde erlassen wird; die Behörde soll verpflichtet
werden, einen bisher abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen. Dieses Klageziel kann nur
mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden. Falls die Verpflichtungsklage Erfolg hat,
wird das FG den ablehnenden Verwaltungsakt aufheben und das FA durch Urteil verpflichten,
die Steuer von 20.000 € auf 17.000 € zu senken. Selbst kann das Gericht die Korrektur nicht
durchführen, wie aus § 101 FGO zu ersehen ist.

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