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Abgrenzungskriterien Einkunftsarten und Selbstständigkeit | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Abgrenzungskriterien der Einkunftsarten sowie zur Selbstständigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzungskriterien
Im Einkommensteuerrecht werden drei Gewinneinkunftsarten von den vier Überschusseinkunftsarten getrennt. Es herrscht das duale System der Besteuerung.
Der Grund für die Differenzierung liegt in der unterschiedlichen Einkünfteermittlung (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).
Abgrenzung betriebliche und private Einkunftsarten
Während sich bei den betrieblichen Einkunftsarten der Gewinn in aller Regel durch Betriebsvermö-gensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG) oder durch Gegen-überstellung der Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 4 EStG Umkehrschluss) und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, wird bei den privaten Einkunftsarten der Überschuss durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) und der Werbungskosten (§ 9, § 9a EStG) festgestellt.
Bevor deshalb unter eine der sieben Einkunftsarten subsumiert wird, sind zunächst betriebliche von privaten Einkunftsarten abzugrenzen.
§ 15 Abs. 2 EStG nennt vier positive Abgrenzungskriterien. Als fünftes Abgrenzungskriterium hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass keine betrieblichen Einkünfte vorliegen, wenn es sich um eine bloße private Vermögensverwaltung handelt. Dieses Merkmal ist nicht direkt im Gesetz genannt.
Grafische Darstellung: Abgrenzung betriebliche Einkunftsarten
Grafische Darstellung: Abgrenzung privater Einkunftsarten
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