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Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). 

Inhaltsverzeichnis

Gesamtbetrag der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, vermindert um

  • den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG,
  • den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG,
  • den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG.

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Altersentlastungsbetrag wird nach einem Prozentsatz bezogen auf den Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, ermittelt. Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr das Jahr 2025, so beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 % des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, maximal aber 627 € (2023: 14,0 % max. 665 €; 2024: 13,6 % max. 646 €). Außer Betracht bleiben bei der Berechnung die Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte aus Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG und Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b) EStG (Abgeordnetenversorgungsbezüge), Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG), soweit eine steuerfreie Versorgungsverpflichtung (§ 3 Nr. 66 EStG) auf einen Pensionsfonds übertragen wurde und der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen aufgrund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten hat (§ 22 Nr. 5 S. 11 EStG) und Einkünfte bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die als Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG) besteuert werden (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) EStG).

Die Kapitalerträge, die der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG) unterliegen, sind in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages nicht einzubeziehen (R 24a Abs. 1 S. 2 EStR). Im Umkehrschluss sind Kapitalerträge, die der sog. Individualtarifierung unterliegen, einzubeziehen:

  1. Pflichtausnahmen (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 EStG),
  2. beantragte Ausnahmen (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG).

Beispiel: Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

D erzielt 2024 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 37.500 € und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 12.500 €. D vollendete im Jahr 2010 sein 64. Lebensjahr.

Lösung: Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich statt. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist die positive Summe der Einkünfte in Höhe von 25.000 €.

Da D im Jahr 2010 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, gilt der Prozentsatz für das Jahr 2011 (= 30,4 %) für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages.

Gewinn aus Gewerbebetrieb                                                   37.500 €

Verlust aus Vermietung und Verpachtung                         ./.  12.500 €

Summe der Einkünfte                                                            25.000 €

Altersentlastungsbetrag      

(30,4 % von 25.000 € = 7.600 €, höchstens 1.444 €)       ./.   1.444 €

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                  23.556 €

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