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Altersentlastungsbetrag | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Besteuerung der Alterseinkünfte, zu Tatbeständen, zum Arbeitslohn, zur positiven Summe der übrigen Einkünfte, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages, zur Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags seit VZ 2005 sowie zur Zusammenveranlagung .

Inhaltsverzeichnis

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG soll bei der Besteuerung solcher Einkünfte einen Ausgleich schaffen, die nicht altersbedingt begünstigt sind. Darunter fallen z. B. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG oder Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG.

Besteuerung der Alterseinkünfte

Der Altersentlastungsbetrag ist von der Summe der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 3 EStG). Dabei ermittelt sich der Betrag auf Basis der Einkünfte, die nicht zu den typischen Alterseinkünften gehören.

Der Altersentlastungsbetrag wird neben der steuerrechtlichen Begünstigung der sog. typischen Alterseinkünfte berücksichtigt.

Tatbestände

Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Kalenderjahres der Einkunftserzielung das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag (§ 24a S. 3 EStG).

Ein Lebensjahr gilt als vollendet mit Ablauf des Tages vor seinem jährlichen Geburtstag (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB).

Die Bemessungsgrundlage ist der

  • Arbeitslohn

und

  • die positive Summe derjenigen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Arbeitslohn

Der Arbeitslohn (§ 24a EStG) ist hierbei der Bruttoarbeitslohn, den der Steuerpflichtige im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogen hat. Unberücksichtigt bleiben also der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG) bzw. die tatsächlichen Werbungskosten.

Ein steuerfreier Arbeitslohn (§§ 3 ff. EStG) wie auch pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40 bis § 40b EStG) sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Nicht in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages einzubeziehen sind u. a. die Versorgungsbezüge, da diese bereits durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) begünstigt sind.

Positive Summe der übrigen Einkünfte

Die positive Summe der übrigen Einkünfte umfasst die Einkunftsarten der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 bis Nr. 7 EStG). Bei den sonstigen Einkünften bleiben auch hier u. a. die Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG) außer Ansatz, da diese bereits bei der Ermittlung der Einkünfte begünstigt worden sind.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleiben insgesamt außer Betracht (§ 24a S. 2 EStG):

Einnahmen aus Versorgungsbezügen:

  • Versorgungsbezüge, insbesondere Pensionen (§ 19 Abs. 2 EStG, § 24a S. 2 Nr. 1 EStG),
  • sonstige Einkünfte aus einem Pensionsfonds (§ 22 Nr. 5 S. 1 i. V. m. § 22 Nr. 5 S. 11 i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG, § 24a S. 2 Nr. 4 EStG) aufgrund einer steuerfreien Übertragung auf einen Pensionsfonds (§ 3 Nr. 66 EStG), wenn und soweit vor der Übertragung bereits Leistungen ausbezahlt wurden,
  • Abgeordnetenversorgungsbezüge (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b) i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG, § 24a S. 2 Nr. 3 EStG).

Sonstige Einkünfte:

  • Leibrenten aus gesetzlichen oder freiwilligen Rentenversicherungen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG, § 24a S. 2 Nr. 2 EStG),
  • Leibrenten (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) EStG, § 24a S. 2 Nr. 5 EStG) aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht aus der betrieblichen Altersversorgung (= BAV, § 3 Nr. 63 EStG, § 3 Nr. 66 EStG, § 3 Nr. 56 EStG) oder aus dem Sonderausgabenabzug der zusätzlichen Altersversorgung (§ 10a EStG, Abschn. XI des EStG) stammen und damit mit dem Rentenfreibetrag nachgelagert besteuert werden (= unter Berücksichtigung des sog. Rentenfreibetrages; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG) oder dem Ertragsanteil unterliegen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG).

Kapitaleinkünfte:

  • Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG und § 43 Abs. 5 S. 1 EStG), sind in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht einzubeziehen (R 24a Abs. 1 S. 2 EStR).

Graphische Darstellung: Ermittlung der Bemessungsgrundlage (§ 24a EStG)

Graphische Darstellung: Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 24a EStG

Die übrigen positiven und negativen Beträge dieser Einkunftsarten sind zunächst untereinander auszugleichen. Ein verbleibender positiver Betrag ist mit dem Arbeitslohn zusammenzurechnen und bildet die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages. Ein negativer Betrag mindert nicht den vorhandenen Bruttoarbeitslohn als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Das negative Ergebnis aus diesen übrigen Einkunftsarten ist nach dem Wortlaut gem. § 24a EStG nicht mit dem Arbeitslohn zu verrechnen. Das Gesetz spricht hier nur von der positiven Summe der übrigen Einkünfte neben dem Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage.

Berechnung des Altersentlastungsbetrages

Der Altersentlastungsbetrag beträgt einen bestimmten Prozentsatz aus der Tabelle des § 24a S. 5 EStG.

Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und bleibt in den Folgejahren unverändert.

Zu beachten ist jeweils der für das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, geltende Höchstbetrag, der nicht überschritten werden darf.

Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr bereits vor 2005 vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 €.

Beispiel: Berechnung des Altersentlastungsbetrages

Der Steuerpflichtige S vollendet im Kalenderjahr 2010 das 64. Lebensjahr.

S bezieht ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 € im VZ 2024.

Lösung: Berechnung des Altersentlastungsbetrages

S erhält ab dem Veranlagungszeitraum 2011 den Altersentlastungsbetrag dem Grunde nach, da S im VZ 2010 das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Der Höhe nach beträgt der Altersentlastungsbetrag 30,4 % der positiven Summe der Einkünfte (50.000 € x 30,4 % =) 15.200 €, höchstens jedoch 1.444 €.

Der Prozentsatz sowie der Höchstbetrag werden für die Folgejahre festgeschrieben und gelten unverändert weiter.

Abschmelzung Altersentlastungsbetrag seit VZ 2005

Der Altersentlastungsbetrag wird seit dem VZ 2005 bis zum Ende des Übergangszeitraumes 2058 stufenweise im Prozentsatz und im Höchstbetrag abgeschmolzen (§ 24a S. 5 EStG, im sog. Kohortenprinzip).

Dabei erfolgt eine Festschreibung des Prozentsatzes und des Höchstbetrages in Abhängigkeit des Erreichens (= Vollendung) des 64. Lebensjahres des jeweiligen Steuerpflichtigen.

Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) ist die Altersvoraussetzung für jeden der Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu prüfen. Nur für den Ehegatten/Lebenspartner, der vor Beginn des Kalenderjahres der Einkunftserzielung das 64. Lebensjahr vollendet haben, kommt die Gewährung eines Altersentlastungsbetrages in Betracht.

Dieser Betrag ist für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner anhand der für ihn ermittelten Bemessungsgrundlagen gesondert zu berechnen (§ 24a S. 4 EStG).

Gleiches gilt auch dann, wenn beiden Ehegatten/Lebenspartnern ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist. Auch hier ist die Berechnungsvorschrift auf die Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten/Lebenspartners für sich anzuwenden (§ 24a S. 4 EStG). Es ist also insoweit eine Aufteilung der Einkünfte auf die Ehegatten/Lebenspartner vorzunehmen (§ 24a S. 4 EStG).

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