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Beauftragte Unternehmen und Steuern | Steuerermäßigung

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu beauftragten Unternehmen im Kontext von Handwerkerleistungen und Steuerermäßigungen.

Inhaltsverzeichnis

Beauftragte Unternehmen

Das beauftragte Unternehmen:

  • muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein

und

  • kann auch ein Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sein (Rz. 22).

Beispiel: Beauftragte Unternehmen

Der Steuerpflichtige S bewohnt ein Einfamilienhaus, von dem S 18 % für betriebliche Zwecke nutzt. S beauftragt einen Heizungsbetrieb mit der Erneuerung des Heizkessels. Dieser berechnet einen Betrag von 7.140 €. Der Wohnbereich wurde nicht dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen zugeordnet; ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen.

Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen und kann wie nachstehend geltend gemacht werden.

Graphische Darstellung Beispiel Beauftragte Unternehmen

Lösung: Beauftragte Unternehmen

Von der Handwerkerrechnung sind 18 % als Betriebsausgaben bereits verbraucht. Von den verbleibenden 82 % (= privater Wohnbereich) in Höhe von 5.854,50 € kann S (nur) 2.439,50 € als „anrechnungsfähige“ Handwerkerleistungen beim Finanzamt im Rahmen der Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG) beantragen.

Davon sind dann 20 % von 2.439,50 € = 487,90 € von seiner Steuerschuld abzugsfähig. Der Höchstbetrag in Höhe von 1.200 € wird nicht ausgeschöpft. Es können also weitere Leistungen i. S. d § 35a Abs. 3 S. 1 EStG berücksichtigt werden.

Die Vorsteuer konnte (§ 15 Abs. 1b UStG) nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden und teilt jeweils das Schicksal des Aufwandsbetrages.

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