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Beispiel Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
Hier erhalten Sie einige Beispiele zu Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel 1: Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
Beispiel: Pflegebedürftiger, hälftige Inanspruchnahme
Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II nimmt die ihm zustehende Sachleistung (§ 36 Abs. 3 SGB XI) nur zur Hälfte in Anspruch (796 €/Monat).
Er erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld (§ 38 i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB XI) in Höhe von monatlich 347 €.
Die durch die Pflegeversicherung im Wege der Sachleistung zur Verfügung gestellten regelmäßigen professionellen Pflegeeinsätze werden durch den Steuerpflichtigen durch gelegentliche zusätzliche Beauftragungen eines Pflegedienstes ergänzt.
Die Aufwendungen hierfür betragen jährlich 2.150 €.
Die weiteren Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erfolgen durch Freunde des Steuerpflichtigen, von denen eine Person im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8a SGB IV) zu einem Monatslohn einschließlich der pauschalen Abgaben in Höhe von 420 € beschäftigt wird.
Einen Teil des Pflegegeldes leitet der Steuerpflichtige an die anderen Hilfspersonen weiter.
Lösung: Pflegebedürftiger, hälftige Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme des Pflegedienstes ist begünstigt (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG). Die Beträge für die Sachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) sind anzurechnen, das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist nicht anzurechnen. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis fällt unter die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wird wie folgt berechnet:
420 € x 12 Monate 5.040 €
Davon 20 % 1.008 €
Der Steuerpflichtige kann 510 € (= Höchstbetrag) als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Die Steuerermäßigung für die zusätzlich zu den Sachleistungen der Pflegeversicherung selbst finanzierten externen Pflegeeinsätze wird wie folgt berechnet:
20 % von 2.150 € = 430 €
Der Steuerpflichtige kann insgesamt (510 € + 430 € =) 870 € als Steuerermäßigungsbetrag n. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.
Beispiel 2: Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
Beispiel: Pflegegeldbeantragung
Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe III beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Im Kalenderjahr 2025 erhält er monatlich 599 €.
Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich von seiner Tochter betreut und gepflegt. Er reicht das Pflegegeld an die Tochter weiter. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst.
Die Aufwendungen hierfür haben insgesamt 6.800 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.
Lösung: Pflegegeldbeantragung
Bei der Beauftragung des Pflegedienstes handelt es sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG), für die die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann.
Die an sie weitergeleiteten Beträge für das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) sind nicht anzurechnen. Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird bei der Tochter wie folgt berechnet:
20 % von 6.800 € = 1.360 €.
Die Tochter kann 1.360 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.
Den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG) kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Vater an sie Einnahmen (§ 33b Abs. 6 S. 1 und 2 EStG) erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten (H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH).
Beispiel 3: Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
Beispiel: Pflegedienst
Ein pflegebedürftiges Ehepaar lebt mit seiner Tochter in einem Haushalt. Der Vater hat Pflegestufe III, die Mutter Pflegestufe II. Der Vater wird täglich durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 1.298 € übernommen (§ 36 Abs. 3 Nr. 2a SGB XI). Die Mutter hat Pflegegeld (§ 37 SGB XI) in Höhe von monatlich 347 € bezogen. Bei ihrer Pflege hilft die Tochter. Sie erhält als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter.
Die monatlichen Aufwendungen für den Pflegedienst des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 520 €. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen Pflegedienst für die Mutter. Die Aufwendungen hierfür haben insgesamt 1.400 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen (Lösung: S. 26)
Lösung: Pflegedienst
Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG), für die die Eltern und die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) sind anzurechnen, das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist nicht anzurechnen.
Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird wie folgt berechnet:
Eltern
Eigenleistung 520 € x 12 Monate= 6.240 €
Davon 20 % = 1.248 €
Die Eltern können 1.248 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.
Tochter
Eigenleistung 1.400 €
Davon 20 % = 280 €
Die Tochter kann 280 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG) kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch die Mutter an sie Einnahmen (§ 33b Abs. 6 S. 1 und 2 EStG) erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für die Mutter verwaltet, um daraus Aufwendungen der Pflegebedürftigen zu bestreiten (H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH).
Die Inanspruchnahme des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG) (= für Hilflose oder Blinde) schließt die Berücksichtigung der Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) aus (Rz. 33).[1]
Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen wird (BFH-Urteil v. 11.02.2010, VI R 61/08, BStBl. II 2010, S. 621) und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommt (Rz. 33).
[1] mit Verweis auf BFH-Urteil v. 05.06.2014, VI R 12/12, BStBl. II 2014, S. 970.
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