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Die Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) | Verfahrensrecht
Inhaltsverzeichnis
Will der Kläger von der Behörde eine Maßnahme erzwingen, die kein Verwaltungsakt ist, so ist
dafür die Leistungsklage die richtige Klageart.
Beispiel 1: Leistungsklage
Beispiel Leistungsklage
Der Steuerpflichtige will erreichen, dass ein Prüfungsbericht gefertigt wird. Wie kann dieses
Ziel erreicht werden?
Lösung Leistungsklage
Da Prüfungsberichte nicht zu den Verwaltungsakten zählen, muss der Steuerpflichtige sein
Klagebegehren mit einer Leistungsklage verfolgen.
Mit der Leistungsklage kann auch das Unterlassen einer Maßnahme erreicht werden, die kein Verwaltungsakt ist.
Beispiel 2: Leistungsklage
Beispiel Leistungsklage
Der Prüfer beabsichtigt, einen bestimmten Vorgang in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Der Steuerpflichtige will dies verhindern. Rechtslage?
Lösung Leistungsklage
Das kann er, wenn er Leistungsklage einreicht und das Verfahren erfolgreich durchführt.
Ein Einspruchsverfahren wird bei der Leistungsklage nicht vorausgesetzt. Das folgt aus einem
Gegenschluss aus § 44 Abs. 1 FGO: Ein Vorverfahren ist nur bei Verwaltungsakten möglich, die Leistungsklage beschäftigt sich aber mit Vorgängen, die keine Verwaltungsakte sind.
Der Kläger muss die Behörde allerdings zuvor vergeblich zu dem begehrten Tun oder Unterlassen
aufgefordert haben. Hat er die Behörde (noch) nicht aufgefordert, fehlt es einer trotzdem erhobenen
Leistungsklage am Rechtsschutzbedürfnis.
Es ist auch keine Klagefrist zu beachten, denn § 47 Abs. 1 FGO ist nur bei der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage anwendbar, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
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