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Einkünfte | Steuerbare Zuflüsse | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu Einkünften (steuerbare Zuflüsse), zur Ermittlung der Einkünfte sowie zu Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.

Inhaltsverzeichnis

Einkünfte sind zu unterscheiden von den Einnahmen. Einnahmen sind die Beträge, die zufließen (Roheinnahmen) ohne jeglichen Abzug. Einkünfte sind das Ergebnis der jeweiligen Ermittlungsart (entweder Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben). Ist das Ergebnis negativ, so liegt ein Verlust vor (unabhängig von der Einkunftsart).

Hinweis:
Reinertrag aus allen wirtschaftlichen Betätigungen, die zur selben Einkunftsart gehören.

Klausurhinweis:
Gern wird mal im Sachverhalt eine Einkunftsart kurz angesprochen, zu der auch nur kurz Stellung bezogen werden sollte. Hier besonders auf die Wortwahl achten, ob da steht: Einnahmen oder Einkünfte! Bei Einkünften ist keine Aussage mehr zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten zu treffen!

Ermittlung der Einkünfte

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in zwei Schritten.

Grafische Darstellung Ermittlung Einkünfte

Das Gesetz sieht zwei verschiedene Arten der Einkünfteermittlung vor.

  • Für die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit die Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG)

und

  • für die Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (= Werbungskosten) (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

Ermittlung der Einkünfte: Gewinneinkünfte

  1.  Land- und Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb 
  3. Selbstständige Arbeit

-> Gewinn oder Verlust (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG)

Grafische Darstellung Gewinneinkünfte

Ermittlung der Einkünfte: Überschusseinkünfte

4. nichtselbstständige Arbeit 

5. Kapitalvermögen

6. Vermietung und Verpachtung 

7. Sonstige Einkünfte

-> Einnahmen ./ . Werbungskosten = Überschuss (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG)

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG.

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