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Steuerfreie Einnahmen | Einkommensteuer
Inhaltsverzeichnis
Der Gesetzgeber hat aus wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen und verschiedenen anderen Gründen davon Gebrauch gemacht, bestimmte Einnahmen, die der sachlichen Einkommensteuerpflicht unterliegen, von der Steuer zu befreien. Die Befreiungen sind in verschiedenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, insbesondere in den § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen) und § 3b EStG geregelt. § 3 EStG enthält eine umfangreiche, unsystematische Aufzählung verschiedener Steuerbefreiungen (vgl. hierzu auch R 3 EStR, H 3 EStH, R 3 – 3b LStR und H 3 – 3b LStH). Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist in § 3b EStG, R 3b LStR, H 3b LStH geregelt.
Auf den folgenden Seiten werden einige wichtige Steuerbefreiungen des § 3 EStG kurz dargestellt.
§ 3 Nr. 1 EStG
Nach Buchstabe a) sind die Leistungen (Bar- und Sachleistungen) aus Krankenversicherungen (gesetzlich und privat), Pflegeversicherungen und aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerbefreit.
Zu den Leistungen aus privaten Krankenversicherungen gehören auch Leistungen aus Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen. Buchstabe b) befreit Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Buchstabe c) das Übergangsgeld und Buchstabe d) der Vorschrift befreit das Mutterschaftsgeld.
§ 3 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 2b EStG
Steuerbefreit sind u. a.:
- Arbeitslosengeld
- Teilarbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- Übergangsgeld
- Unterhaltsgeld
- bestimmte Leistungen nach dem 3. SGB
- Überbrückungsgeld
- Existenzgründungszuschuss
- Insolvenzgeld
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Hinweis:
Das Mutterschaftsgeld nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) EStG sowie die in § 3 Nr. 2 EStG erwähnten steuerfreien Einnahmen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
§ 3 Nr. 3 EStG
§ 3 Nr. 3 EStG befreit Renten- und Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze.
§ 3 Nr. 5 EStG
Steuerfrei sind
a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d) das an Personen, die einen in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes.
§ 3 Nr. 11a EStG
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Zuschüsse oder Sachbezüge an seine Arbeitnehmer, sind diese Beihilfen steuerfrei, sog. Corona-Bonus (max. 1.500 €).
§ 3 Nr. 11c EStG
Gewährt der Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit v. 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 Zuschüsse oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer, sind diese bis zu einem Betrag von 3.000 € im oben genannten Zeitraum steuerfrei, sog. Inflationsausgleichsprämie.
§ 3 Nr. 13 EStG
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. Zu beachten ist, dass Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nur insoweit steuerfrei sind, als sie die nach § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht überschreiten.
§ 3 Nr. 15 EStG
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr; Taxis qualifizieren nicht als Linienverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
Steuerfrei sind damit Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen („Job-Ticket“) und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Einbezogen in die Steuerbefreiung sind auch Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in die Steuerbefreiung mit eingeschlossen sind, während die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. Urlaubsfahrt, Wochenendausflug) nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird.
Die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG: „Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG abziehbaren Betrag“), um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern zu verhindern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
§ 3 Nr. 16 EStG
Die Vorschrift des § 3 Nr. 16 EStG enthält die Steuerbefreiung von Vergütungen, die Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung von ihren Arbeitgebern erhalten. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
§ 3 Nr. 24 EStG
Steuerbefreit sind Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.
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