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Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) | Inland
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.
Inhaltsverzeichnis
Inland nach § 1 Abs. 1 EStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zum Inland gehören auch die Zollausschlüsse (Exklave Büsingen = BFH-Urteil v. 13.04.1989, IV R 196/85, BStBl. II 1989, S. 614), Freihäfen und die Dreimeilenzone, ferner Handelsschiffe, die zur Führung der deutschen Flagge berechtigt sind. (s. a. H 1a „Schiffe“ EStH).
Erweiterter Inlandsbegriff nach § 1 Abs. 1 S. 2 EStG
Zum Inland i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 EStG gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a) und b) genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichem Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a) genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
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