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Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) | Umfang

Der unbeschränkt Steuerpflichtige ist grundsätzlich mit seinem gesamten „Welteinkommen“ steuerpflichtig, unabhängig davon, wo die Einkommensquellen belegen sind. Es gilt das Universalitätsprinzip. Die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen ist ohne Bedeutung.

Klausurhinweis (darf auswendig gelernt werden):

In den Klausuren wird häufig eine Einleitung verlangt, die wie folgt lauten könnte:

Herr/Frau ist/sind als natürliche Person/en unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er/sie seinen/ihren Wohnsitz gem. § 8 AO in (Ort) und/oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) damit im Inland hat/haben gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche inländische und ausländische Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG; „Welteinkommen“. Ein ertragsteuerliches DBA, das den deutschen Besteuerungsanspruch einschränken könnte gem. § 2 Abs. 1 AO, ist nach dem Sachverhalt (nicht) zu beachten.

 

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