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Der Weg zu den Finanzgerichten
Ausgangspunkt ist Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jedermann der Rechtsweg offensteht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Das bedeutet, dass alle Bürger ein Gericht anrufen können, wenn sie sich durch den Staat in ihren Rechtspositionen tangiert fühlen.
Inhaltsverzeichnis
Abgabenrecht und Finanzgerichte
§ 33 FGO realisiert den o. g. Gedanken im Abgabenrecht. Nach der zentralen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten das Fi-nanzgericht zuständig, „soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden“.
Zuständigkeit Finanzgericht (FG)
Da fast alle wichtigen Steuerarten diese Voraussetzungen erfüllen, führt der Weg in steuerlichen Rechtsstreitigkeiten in der ersten Instanz zum Finanzgericht (FG). Im Gegensatz zum Bundesfi-nanzhof (BFH) sind die Finanzgerichte für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich. Sie sind nicht an die Vorträge der Streitparteien gebunden.
Zuständigkeit Bundesfinanzhof (BFH)
Der BFH ist zuständig für die Revisionen, die Beschwerden und für die Nichtzulassungsbe-schwerden. Ausnahmen existieren vor allem im Bereich der Realsteuern (vgl. § 3 Abs. 2 AO).
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