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Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage: Form der Klage
Die sonstigen wichtigen Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen weitgehend den Regelungen in der AO.
Inhaltsverzeichnis
Form einer Klage
Schriftform (§ 64 FGO)
Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist für die Klage die Schriftform erforderlich. Diese Form wird auch dann eingehalten, wenn die Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Anbringungsbehörde erhoben wird. Eine telefonische Klageerhebung ist dagegen unzulässig, weil sich die Identität der Telefonie-renden nicht mit Sicherheit feststellen lässt.
Im Gegensatz zu § 357 Abs. 1 AO muss die Klage gem. § 64 FGO i. V. m. § 126 BGB eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift muss vom Kläger oder dessen Bevollmächtigtem stammen (wobei dann die Bevollmächtigung deutlich werden muss).
Fehlt die Unterschrift, kann sie im Rahmen des § 65 Abs. 2 FGO innerhalb einer vom Gericht gesetz-ten Frist nachgeholt werden. Wird die Unterschrift nicht nachgeholt, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Wiedereinsetzung wird in der Regel nicht gewährt, da meist ein Verschulden angenommen wird.
Elektronische Kommunikation (§ 52a, § 52d FGO)
Gemäß § 52d FGO sind Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind seit 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Für Steuerberater steht nach einem Beschluss des BFH seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d S. 2 FGO verpflichtet sind (BFH, Beschluss v. 11.08.2023 – VI B 74/22, DStRE 2023, 1332). Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z. B. Angestellte der Kanzlei) übertragen (BFH, Beschluss v. 05.11.2024 – XI R 10/22, DStR 2025, 100). Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich ein-zureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung seit 17.07.2024 in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO übermittelt werden (§ 52a Abs. 3 S. 3 FGO).
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