Zulässigkeitsvoraussetzungen Verfahrensrecht
Hier erfahren Sie alles Wichtige über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrensrechts sowie den Unterschied zwischen Zulässigkeit und Begründetheit. Außerdem finden Sie hier eine Checkliste zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage.
Inhaltsverzeichnis
Zulässigkeit und Begründetheit
Wie im Einspruchsverfahren ist auch im gerichtlichen Verfahren streng zwischen der Zulässigkeit
und der Begründetheit der Klage zu trennen. Es gelten die bereits im Skript zum Einspruchsverfahren
entwickelten Grundsätze und im Wesentlichen auch dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen
– allerdings sind diese statt in der AO in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Falls die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht bis zur letzten mündlichen Gerichtsverhandlung vorliegen, wird
die Klage (durch Prozessurteil) als unzulässig abgewiesen. In die Begründetheitsprüfung wird dann
erst gar nicht eingetreten.
Hinweis zur Terminologie:
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind Bedingung für ein Urteil in der streitigen Sache. Deshalb nennt man sie auch Sachurteilsvoraussetzungen.
Checkliste: Prüfung der Zulässigkeit der Klage
Folgende Checkliste ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage einzuhalten:
- Zulässigkeit des Rechtswegs, § 33 FGO (immer zu prüfen)
- Zuständigkeit des Gerichts, § 35, § 36 FGO
- Richtige Klageart, § 40, § 41 FGO (immer zu prüfen)
- Erfolgloses Vorverfahren, § 44 FGO (immer zu prüfen)
- Klagebefugnis, § 40 Abs. 2 FGO (immer zu prüfen)
- Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
- Frist, § 47 FGO (immer zu prüfen)
- richtiger Beklagter, § 63 FGO
- Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 64, § 65 FGO (immer zu prüfen)
- negative Voraussetzungen:
- a) kein Klageverzicht, § 50 FGO
- b) keine Zurücknahme der Klage, § 72 Abs. 2 FGO
- c) kein Fehler anderweitiger Rechtshängigkeit, § 66 FGO
- d) Rechtschutzbedürfnis
Zulässigkeit der Klage
Folgende Grafik zeigt die Checkliste zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Die Punkte, die mit einem hellblauen Pfeil markiert sind, sind immer zu prüfen. Die weiteren Punkte sind nur bei Bedarf zu prüfen.
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